Grundvoraussetzungen
Nach § 46 SGB VI setzt die Witwen- oder Witwerrente unter anderem voraus, dass die verstorbene versicherte Person die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und die hinterbliebene Person nicht wieder geheiratet hat.
Kleine Witwen- oder Witwerrente
Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt die kleine Witwen- oder Witwerrente im neuen Recht grundsätzlich mit 25 Prozent der maßgeblichen Rente und einer Begrenzung auf zwei Jahre.
Große Witwen- oder Witwerrente
Die große Hinterbliebenenrente kann insbesondere bei Erziehung eines minderjährigen Kindes, Erwerbsminderung oder Erreichen des maßgeblichen Alters in Betracht kommen. Für Todesfälle im Jahr 2026 nennt die Deutsche Rentenversicherung 46 Jahre und 6 Monate; im neuen Recht beträgt die große Witwen- oder Witwerrente grundsätzlich 55 Prozent der maßgeblichen Rente.
Primär- und Behördenquellen
- § 46 SGB VIBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
- HinterbliebenenrenteDeutsche Rentenversicherung
Diese Seite erläutert allgemeine Regeln anhand der verlinkten offiziellen Quellen. Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und persönliche Umstände können die konkrete Rechtslage verändern.