Arbeitszeitgesetz
§ 3 ArbZG begrenzt die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich auf acht Stunden. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist möglich, wenn innerhalb des gesetzlichen Ausgleichszeitraums im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Vergütung oder Freizeitausgleich
Ob Überstunden bezahlt, durch Freizeit ausgeglichen oder mit Zuschlägen vergütet werden, richtet sich nicht allein nach § 3 ArbZG. Dafür sind insbesondere Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und die konkrete Mehrarbeit relevant.
Primär- und Behördenquellen
- § 3 ArbZG – Arbeitszeit der ArbeitnehmerBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
Diese Seite erläutert allgemeine Regeln anhand der verlinkten offiziellen Quellen. Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und persönliche Umstände können die konkrete Rechtslage verändern.