§ 616 BGB als mögliche Grundlage
§ 616 BGB kann den Vergütungsanspruch für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit erhalten, wenn eine Person ohne eigenes Verschulden aus einem in ihrer Person liegenden Grund an der Arbeitsleistung verhindert ist.
Warum der Vertrag wichtig bleibt
Ob und wie § 616 BGB im konkreten Arbeitsverhältnis greift, hängt vom Einzelfall und von vertraglichen oder tariflichen Regelungen ab.
Primär- und Behördenquellen
- § 616 BGB – Vorübergehende VerhinderungBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
Diese Seite erläutert allgemeine Regeln anhand der verlinkten offiziellen Quellen. Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und persönliche Umstände können die konkrete Rechtslage verändern.