Kündigungsfrist während vereinbarter Probezeit
Nach § 622 Abs. 3 BGB kann während einer vereinbarten Probezeit, längstens für sechs Monate, mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Tarifvertragliche Abweichungen sind möglich.
Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz
§ 1 Abs. 1 KSchG stellt für den allgemeinen Kündigungsschutz auf ein Arbeitsverhältnis von mehr als sechs Monaten ab. Diese Wartezeit ist nicht automatisch dasselbe wie eine arbeitsvertraglich vereinbarte Probezeit.
Primär- und Behördenquellen
Einordnung
Diese Seite erläutert allgemeine Regeln anhand der verlinkten offiziellen Quellen. Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und persönliche Umstände können die konkrete Rechtslage verändern.