Ratgeber · Quellenbasiert

Probezeit: Kündigungsfrist und Kündigungsschutz unterscheiden

Probezeit und die Wartezeit des allgemeinen Kündigungsschutzes sind zwei unterschiedliche rechtliche Fragen.

Geprüft am 30.09.2026

Kündigungsfrist während vereinbarter Probezeit

Nach § 622 Abs. 3 BGB kann während einer vereinbarten Probezeit, längstens für sechs Monate, mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Tarifvertragliche Abweichungen sind möglich.

Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz

§ 1 Abs. 1 KSchG stellt für den allgemeinen Kündigungsschutz auf ein Arbeitsverhältnis von mehr als sechs Monaten ab. Diese Wartezeit ist nicht automatisch dasselbe wie eine arbeitsvertraglich vereinbarte Probezeit.

Primär- und Behördenquellen

  • § 622 BGBBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
  • § 1 KSchGBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
Einordnung

Diese Seite erläutert allgemeine Regeln anhand der verlinkten offiziellen Quellen. Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und persönliche Umstände können die konkrete Rechtslage verändern.