Ratgeber · Quellenbasiert

Kündigungsfrist im Arbeitsverhältnis

Die gesetzliche Grundregel für Kündigungsfristen steht in § 622 BGB. Tarifverträge und zulässige vertragliche Regelungen können davon abweichen.

Geprüft am 30.09.2026

Gesetzliche Grundfrist

Für Arbeitnehmer nennt § 622 Abs. 1 BGB grundsätzlich eine Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats.

Längere Fristen bei Arbeitgeberkündigung

Bei Kündigungen durch den Arbeitgeber verlängert § 622 Abs. 2 BGB die Frist stufenweise mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Tarifvertrag mitprüfen

§ 622 Abs. 4 BGB lässt tarifvertraglich abweichende Kündigungsfristen zu. Bei tarifgebundenen Beschäftigten kann deshalb die tarifliche Regel maßgeblich sein.

Primär- und Behördenquellen

Einordnung

Diese Seite erläutert allgemeine Regeln anhand der verlinkten offiziellen Quellen. Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und persönliche Umstände können die konkrete Rechtslage verändern.