Wann kann ein Anspruch bestehen?
§ 45 SGB V knüpft den Anspruch unter anderem daran, dass die Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege eines erkrankten versicherten Kindes nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist und keine andere im Haushalt lebende Person diese Aufgabe übernehmen kann.
- Das Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist behindert und auf Hilfe angewiesen.
- Die Abwesenheit von der Arbeit ist wegen Betreuung oder Pflege erforderlich.
- Die weiteren Versicherungs- und Anspruchsvoraussetzungen müssen im Einzelfall erfüllt sein.
Was sollte zusätzlich geprüft werden?
Anspruchsdauer und Leistungshöhe können von Gesetzeslage und persönlichen Umständen abhängen. Maßgeblich sind der aktuelle Gesetzestext und die Auskunft der zuständigen Krankenkasse.
Primär- und Behördenquellen
- § 45 SGB V – Krankengeld bei Erkrankung des KindesBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
Diese Seite erläutert allgemeine Regeln anhand der verlinkten offiziellen Quellen. Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und persönliche Umstände können die konkrete Rechtslage verändern.